Strafklausel im Berliner Testament |
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Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hatte über ein sog. Berliner Testament
mit Pflichtteilsstrafklausel zu entscheiden. Im vorliegenden Fall setzten die
Eheleute sich wechselseitig zu Alleinerben ein und bestimmten, dass nach dem
Tod des Längstlebenden die vier Kinder das Vermögen zu gleichen Teilen
erben sollten. Sollte jedoch eines der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden
vom Überlebenden seinen Pflichtteil fordern, so sollte es auch nach dem
Tod des Überlebenden auf den Pflichtteil beschränkt bleiben (sog.
Pflichtteilsstrafklausel). Nach dem Tod der zuerst verstorbenen Mutter erkundigte sich eines der Kinder mittels eines Anwaltsschreibens nach dem Wert des Nachlasses, forderte die Vorlage eines sog. Nachlassverzeichnisses und erklärte, dass für die Berechnung des Pflichtteilsanspruches erforderlich ist, ein Sachverständigengutachten zum Wert des elterlichen Hausgrundstücks einzuholen. Gegen eine Einmalzahlung von 10.000 DM, die auf das Erbe angerechnet werde, sei das Kind indes bereit, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Geltendmachung des Pflichtteils zu verzichten. Der Vater zahlte daraufhin 10.000 DM, sah das Kind in der Folge aber nicht mehr als seinen Erben an. Die Richter des OLG kamen zu der Entscheidung, dass das Kind mit diesem Schreiben die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst hat und nach dem Tod des Vaters nicht mehr Erbe ist. Das Anwaltsschreiben stellt ein ernsthaftes Verlangen des Pflichtteils gegenüber dem Vater dar, da dieser für den Fall der Nichtzahlung der 10.000 DM mit einer Inanspruchnahme durch das Kind rechnen musste. Eine gerichtliche Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs ist nicht erforderlich, um die Sanktion auszulösen. |
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